Ausschluss der Herstellergarantie beim Autokauf

Bei Mängeln an der Kaufsache, welche zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen und dem Käufer unbekannt sind, hat der Käufer im Kaufrecht Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Unabhängig hiervon gewähren oftmals die Hersteller von Fahrzeugen eine „sog. Herstellergarantie“ unter gewissen von diesen in den Vertragsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen=AGB) geregelten Voraussetzungen.

Diese Vertragsbedingungen können gemäß § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Käufer/Kunden unangemessen benachteiligen. Mit einer dahingehenden Konstellation musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6.06.2011, Akz.: VIII ZR 293/11) beschäftigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer gegen Entgelt eine Herstellergarantie gekauft, in welcher eine Garantie für Material- oder Herstellungsfehler durch Übernahme der kostenlosen Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils gewährt wurde.

Als Voraussetzung für die Leistungen des Herstellers aus der Garantie, verlangt dieser in seinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass das Fahrzeug gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem speziellen Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Originalteilen des Herstellers in gewissen Wartungsintervallen gewartet worden ist.

Der Käufer/Kläger hat sein Fahrzeug nicht nach der im Serviceheft vorgeschriebenen Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung unterzogen. Als ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe seines Fahrzeuges auftrat, lehnte der Hersteller (Garantiegeber) die Ansprüche auf Zahlung der hierfür erforderlichen Reparaturkosten aus der Garantie mit der Begründung ab, dass das Wartungsintervall nicht eingehalten wurde.

Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt, da die Abhängigkeit der Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob die Unterschreitung des Wartungsintervalls die Ursache für den eingetretenen Garantiefall ist, den Kunden unangemessen benachteiligt und daher eine solche dahingehende Klausel in den Vertragsbedingungen (AGB's) unwirksam ist.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache oder den Inhalt von vertraglich vereinbarten Leistungen sein, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der aktiven Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Dritte.