Allgemeine Beweislastverteilung im Kaufrecht sowie im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln an der Kaufsache durch den Verkäufer 

Im Allgemeinen gilt, dass im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trifft, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören, weshalb die Verteilung der Beweislast ihren Ursprung im materiellen Zivilrecht (unter anderem im BGB) begründet, welches Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einwendungen und Einreden enthält. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Inhaber eines Anspruchs die Voraussetzungen hierfür beweisen muss, sondern (vielmehr) der Anspruchsgegner das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat. Beispielgebend für eine gesetzliche Beweislastumkehr im Rahmen von Verbraucherverträgen ist § 476 BGB, wonach (widerlegbar) vermutet wird, dass wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache auftritt/sich zeigt, der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe vorgelegen hat, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. In diesem Fall hätte demnach nicht der Käufer das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen, sondern vielmehr der Verkäufer. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch nunmehr auch noch folgendes:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer insoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers als Ursache des Mangels nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.
  • Der Käufer muß nunmehr lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
  • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer im Streitfall das Gegenteil, was i.d.R.sehr schwer oder gar auf Grund der rückwirkend zu erfolgenden Begutachtung nicht oder nur auf lediglich Mutmaßungen beruhend möglich sein wird.

Die Beweislast selbst spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, da das Gericht im Zivilprozess diese zu beachten hat und im Streitfall nicht selten hierauf seine zu treffende Entscheidung beruht. Besonderheiten bei der Beweislastverteilung treten immer dann auf, wenn im konkreten Fall zu prüfen ist, welche Partei die Darlegungs-und Beweislast für die einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen hat und ob die dahingehend beweisbelastete Partei der erforderlichen Darlegungs-und Beweislast nachgekommen ist. Im Rahmen dessen muss das Gericht gegebenenfalls des weiteren prüfen, ob die jeweils beweisbelastete Partei den dahingehenden Beweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht hat.

Mit einer besonderen Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az. V ZR 181/09) zu beschäftigen, welche nicht nur grundsätzliche Aussagen zur Darlegung und Beweislast, sondern beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge bei dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer ist und auf welche daher nachfolgend näher eingegangen werden soll. Der Entscheidung des Gerichts lag folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger kaufte von den Beklagten mit notariellen Vertrag ein Hausgrundstück, wobei der Verkäufer (Beklagten) ein Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel im Kaufvertrag mit dem Käufer (Kläger) vereinbarte. Auf dem Hausgrundstück stand ein Wohngebäude, dessen Fassade mit Asbestzementplatten versehen gewesen ist, was den Beklagten (Verkäufer) bekannt gewesen und weshalb zuvor bereits ein Kaufinteressent von dem Kauf Abstand genommen hatte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat der Kläger von den Beklagten lediglich Finanzierungsunterlagen bekommen, zu denen unter anderem eine Baubeschreibung gehörte, in welcher auf der 1. Seite ersichtlich war, dass Asbestzementplatten verarbeitet worden sind. Nach dem der Käufer (Kläger) den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück übergeben bekommen hatte, erfuhr er von der Asbestbelastung des Hauses und forderte den Verkäufer (Beklagten) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Asbestbelastung durch Sanierung des Hauses auf, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Kläger Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten von den Beklagten.

Da

a)

zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,

b)

ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, da sich das Haus bzw. deren Nutzung aufgrund der konkret bestehenden Gesundheitsgefährdungen wegen der Asbestbelastung nicht für die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache   eignet,

c)

dieser Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe der Kaufsache vorlag und

d)

die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt haben verstreichen lassen,

oblag es nunmehr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beklagten zu beweisen, dass die Kaufsache nicht mangelhaft sei und sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht verletzt habe. Da die Beklagte den dahingehenden Beweis nicht angetreten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 das Vorliegen der dahingehenden schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung (gesetzlich) vermutet.

Fraglich war insoweit jedoch, ob die Haftung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, indem die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte keine Gewähr für Fehler und Mängel übernimmt. Auf den dahingehenden Gewährleistungsausschluss könnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen, wenn sie den streitgegenständlichen Mangel (gesundheitsgefährdende Asbestbelastung) arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB).

Das Gericht hatte demnach nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Beklagten arglistig einen Mangel verschwiegen haben.

Eine Pflichtverletzung durch Verschweigen kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten verpflichtet gewesen wären, den Käufer auf die bestehende Asbestbelastung unaufgefordert hinzuweisen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Offenbarung für die der Besichtigung zugänglichen und damit ohne weiteres erkennbaren Mängel nicht besteht, wobei die Möglichkeit für den Käufer sich Kenntnis anderweitig-wie im vorliegenden Fall aus der ihm übergebenen Baubeschreibung- zu verschaffen, die Pflicht zur Offenbarung nicht von vornherein ausschließt. Da die Beklagten die Baubeschreibung lediglich mit und im Rahmen der Finanzierungsunterlagen übergaben, durften sie nicht damit rechnen, dass die ansonsten sie treffende Pflicht zur Offenbarung der Beschaffenheit der Kaufsache in Form der Asbestbelastung hierdurch entfiele, weil auch für sie erkennbar war, dass der Kläger diese (die Finanzierungsunterlagen) nicht zur Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen werde. Die Beklagten haben auch arglistig gehandelt, da sie aufgrund des bereits wegen der Asbestbelastung vom Kaufvertrag Abstand genommenen Kaufinteressenten davon ausgehen mussten, dass dieser Umstand für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung ist.

Beweislast im konkreten Fall

a) für den offenbahrungspflichtigen Mangel (Asbestbelastung)

Grundsätzlich trägt der Käufer im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Haftungsausschlusses die Beweislast dafür, dass dieser unwirksam ist, was im Falle einer Unwirksamkeit nach § 444 BGB deren Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände die den Arglisttatbestand begründen umfasst. Da es sich jedoch bei der vorliegenden behaupteten unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommt dem Käufer eine Beweislasterleichterung (Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast) zugute. Hiernach muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende (unterlassene) Aufklärung darlegen. Die Beklagten müssten hingegen darlegen, wie und wodurch sie ihrer bestehenden Verpflichtung zur Offenbarung der Asbestbelastung nachgekommen sind.

b) arglistiges Handeln des Verkäufers

Der Käufer trägt des weiteren die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist des Verkäufers im konkreten Fall. Allein der Umstand, dass es sich bei der Arglist um einen inneren Umstand handelt, führt nicht ohne weiteres zur Beweiserleichterungen zu Gunsten des Käufers. Von einem arglistigen Handeln des Verkäufers ist auszugehen, wenn dieser es zumindest für möglich hält, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist. Aufgrund der besonderen Konstellation, nämlich unter a) dargelegten bestehenden Beweislast der Verkäufer, musste der Verkäufer es zumindest für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, so dass eine unterschiedliche Verteilung der Darlegungslast nicht sachgerecht wäre, weshalb es ebenfalls Sache des Verkäufers ist, diejenigen Umstände darzulegen und zu konkretisieren, aufgrund welcher er (trotz seiner unterbliebenen Offenbarungspflicht über die Asbestbelastung) davon ausgegangen sein will, dass der Käufer Kenntnis von den Mangel gehabt habe.

Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Umständen bei der Klärung der Frage, welche Partei die jeweilige Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen, um letztendlich überprüfen zu lassen, inwieweit der  begehrte Anspruch gegen seinen Vertragspartner besteht und insbesondere auch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Sollten sie im Streit mit ihrem Vertragspartner sein, so berate und vertrete ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg außergerichtlich, aber auch vor Gericht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen sie.