Muss man die Erbschaft ausschlagen?

Im Erbrecht geht gemäß §§ 1922,1942 BGB das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers) mit seinem Tod auf seine Erben über. Dies passiert per Gesetz, ohne dass es einer Annahmeerklärung der Erbschaft bedarf. Insoweit besteht jedoch bis zur endgültigen Klärung, ob der (so) berufene Erbe auch Erbe bleibt oder diese eventuell ausschlägt, ein Schwebezustand, welcher durch eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft beendet werden würde. Der Erbe hat gemäß § 1943 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, wobei die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB) erfolgen muß. Erfolgt die Berufung zum Erbe durch Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntwerden dieser durch das Nachlassgericht § 1944 BGB, was in der Regel die Testamentseröffnung ist. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist zur Ausschlagung 6 Monate. Die vorbezeichneten Fristen zur Ausschlagung werden nur gewahrt, wenn die dahingehende Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht. Im Falle, dass der Erbe die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Erbschaft auszugeschlagen. Nur unter ganz besonderen Umständen, zum Beispiel im Falle des Irrtums, der Täuschung oder einer etwaigen Drohung, welche zur Annahme geführt hat, hat der Erbe gegebenenfalls die Möglichkeit, seine einmal getroffene Entscheidung zur Annahme oder aber auch zur Ausschlagung der Erbschaft anzufechten, wobei auch insoweit Fristen einzuhalten sind.

Ob Sie eine Erbschaft annehmen sollten, hängt vordergründig von dem Umfang des Nachlasses ab, welcher nicht nur aus einem Guthaben, sondern auch aus Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Schulden) bestehen kann, wobei Sie für Letztere im Falle der Annahme der Erbschaft oder der Beendigung des oben genannten Schwebezustandes durch Ablauf der Ausschlagungsfrist persönlich haften, wobei insoweit gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Einschränkung oder gar Beseitigung einer dahingehenden Haftung besteht. Im Falle, dass Sie die Erbschaft annehmen, sollten Sie Feststellungen zum Umfang des Nachlasses nach Ihrer Kenntnis festhalten und von einem Notar beglaubigen lassen (Tatsachenbescheinigung), um bei einer späteren Kenntnis über etwaige unbekannte Nachlassverbindlichkeiten durch zum Beispiel eine spätere Forderungsanmeldung, Ihren Irrtum über den Umfang des Nachlasses im Rahmen einer etwaigen späteren Anfechtung der Erbschaftsannahme glaubhaft machen zu können. Ob diese jedoch im konkreten Fall erfolgreich ist, hängt von weiteren Umständen ab, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.

Die Ausschlagung der Erbschaft selbst erfolgt durch Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht, wobei diese Erklärung zu ihrer Wirksamkeit entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist (§ 1945 BGB) . Sollte die vorgeschriebene Form und Frist nicht eingehalten werden, ist die Ausschlagung der Erbschaft unwirksam.

Insbesondere im Erbrecht sollte eine anwaltliche Beratung vor einer etwaigen Annahme einer Erbschaft oder gar Ausschlagung einer solchen in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich Sie im Erbrecht -unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall- über die Möglichkeiten und Risiken einer etwaigen Annahme -sei es ausdrücklich oder durch stillschweigenden Ablauf der Ausschlagungsfrist - oder gar beabsichtigten Ausschlagung der Erbschaft, wobei ich Sie im Erbrecht auch gerne bei der aktiven Durchsetzung Ihrer Ansprüche, von der Beantragung des Erbscheins bis hin zur Erbauseinandersetzung und der damit verbundenen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte oder die (Mit-) Erben vertrete.

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