• Fernabsatzverträge

    Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (Teil 1 Anwendungsbereich und deren Ausnahmen)

    Das Internet oder gar andere Kommunikationsmittel bieten die Möglichkeit im Rechtsverkehr Verträge auf eine einfache Art und Weise abzuschließen, wobei die Gefahr an einen Betrüger zu gelangen, welcher seine Vertragspflichten bewusst nicht erfüllt, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat u.a. aufgrund der Tatsache, dass zwischen den Vertragsparteien kein persönlicher Kontakt gegeben ist und die Leistungen durch zum Beispiel den Kauf von Sachen ohne vorherige Kontrolle oder gar Besichtigung erfolgt sowie es zu vorschnellen Entscheidungen zum Vertragsabschluss kommen kann, konkrete gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers geschaffen, welche ihm ein Widerrufs-und Rückgaberecht gewähren.

    Die Juristen reden insoweit von Fernabsatzverträgen über Fernkommunikationsmittel. Die dahingehenden Regelungen befinden sich in den §§ 312 b ff BGB, auf welche in der fortlaufenden Artikelserie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung näher eingegangen werden wird.

    Von Fernabsatzverträge spricht man, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen abschließt. Zu dem Vertragsabschluss muss es ausschließlich durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. Bsp. Internet, Telefon, E-Mails, Briefe oder gar Rundfunk ) gekommen sein.

    Die § 312 b ff BGB kommen nicht bei allen Arten von Vertragsabschlüssen über Fernkommunikationsmittel zur Anwendung. Die Ausschlusstatbestände regelt das Gesetz konkret in § 312 b Abs. 3 BGB und § 312 d Abs. 4 BGB. Auf Grund der Vielzahl und der im Einzelnen manchmal sehr komplizierten Einordnung von Lebenssachverhalten, sollen lediglich beispielgebend hierfür die Finanzgeschäfte und die Veräußerung von Grundstücken genannt werden.

    Ein Widerrufsrecht kann aber auch entfallen, wenn beispielsweise bei Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn die Ware nach speziellen Kundenwünschen angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurde oder bei der Lieferung von Audio- Videoaufzeichnungen sowie von Software, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist.

    Mit den beiden letzteren genannten Gründen musste sich die Rechtsprechung schon des öfteren beschäftigen. Insoweit entschied der BGH (Bundesgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 19.03.2003, Az.: VIII ZR 295/01, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen der Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme der angefertigten Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die konkret darauf beruhen, dass er die Ware erst aufgrund der Bestellung des Verbrauchers nach dessen besonderen Vorstellung angefertigt hat. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt demnach nicht bereits schon durch den dem Unternehmer durch die Rücknahme der bereits produzierten Ware entstehenden Nachteil. Demnach kommen insoweit nur darüber hinausgehende besondere Nachteile des Unternehmers in Betracht, welche auf der Anfertigung nach Kundenspezifikation beruhen.

    Soweit der Verbraucher Audio-Videoaufzeichnungen beziehungsweise Software auf einem Datenträger erworben hat und zu diesem Zweck die z.B. mit einem Thesastreifen verschlossene Verpackung zum Entnehmen des Datenträgers geöffnet hat, erlischt sein Widerrufsrecht dann nicht, wenn es sich hierbei nicht um ein „Siegel“ im Sinne des Gesetzes handelt, wovon ausgegangen werden kann, wenn es ohne weiteres durch den Verbraucher ersetzt werden kann (Landgericht Dortmund, Urteil vom 6. 20.10.2006,Az.: 16 O 55/06). 

    Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (Teil 2 Informationspflichten des Unternehmers und deren Bedeutung für den Beginn der gesetzlichen Widerrufs- und Rückgabefrist)

    Regelungen bis 10.06.2010

    In Fortsetzung zu der laufenden Artikelserie über Vertragsabschlüsse unter Nutzung von Kommunikationsmitteln (z. Bsp. Internet, Telefon, E-Mails, Briefe oder gar Rundfunk ) ist zum Schutz des Verbrauchers im Gesetz des weiteren geregelt wurden, dass der Unternehmer rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages den Verbraucher unter anderem über seine Identität und die Anschrift, über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wann der Vertrag zustande kommt, über die Mindestlaufzeit des Vertrages und zum Beispiel über das Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechtes zu informieren hat. Darüber hinaus sind die Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten wie das Widerrufsrecht-oder Rückgaberecht ausgeübt werden kann und was die Rechtsfolgen der Ausübung dieser Rechte sind, sowie die konkrete Anschrift anzugeben, damit der Verbraucher die Möglichkeit hat, seine etwaigen Beanstandungen oder gar seine anderen ihm zustehenden Rechte anzuzeigen und die abgegebenen Erklärungen seinen Vertragspartners auch zukommen zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass immer ein Nachweis des Zugangs, insbesondere eines etwaigen Widerrufs, nachweisbar sicher gestellt werden sollte, da dies im Falle eines Streits hierüber von dem Verbraucher zu beweisen wäre. Die o.g. Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, was zum Beispiel bei Waren deren Lieferungszeitpunkt wäre. In all den Fällen, in welchem sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen eines Tele-oder Mediendienstes bedient, muss er dem Verbraucher technische Mittel zur Verfügung stellen, mit welchem er Eingabefelder bei der Bestellung erkennen und korrigieren kann sowie bereits zu diesem Zeitpunkt über die oben genannten Vertragsbedingungen unterrichten. Wenn es letztendlich zum Abschluss eines Vertrages gekommen ist, so steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht-oder Rückgaberecht zu, wobei die Widerrufsfrist von 14-Tagen nicht vor Erfüllung der vorgenannten Informationspflichten des Unternehmers beginnt. Dieses in Textform gegebene Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht ohne Vorliegen eines (weitergehenden) Grundes, wobei bei Verträgen über die Lieferung von Waren ihm ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann. Sind die oben genannten Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss erfolgt, so beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sollten die Informationspflichten erst nach Vertragsschluss (mit zum Beispiel Lieferung der Ware) erfolgt sein, so beträgt die Widerrufsfrist abweichend hiervon ein Monat. Da es zum 11. Juni 2010 eine Gesetzesänderung u.a. zu den Regelungen der Informationspflichten des Unternehmers und der konkret (inhaltlich) zu erfolgenden Widerrufsbelehrung geben wird, ist in der Praxis damit zu rechnen, dass die im Rechtsverkehr verwendeten Widerrufsbelehrungen noch zunehmender einer rechtlichen Prüfung nicht stand halten werden und hierdurch auch über die gesetzlichen Fristen hinaus noch ein Widerruf durch den Verbraucher möglich ist. Sollten sie im Streit mit ihrem Vertragspartner über die Verpflichtungen aus einem Vertrag sein oder gar deren Wirksamkeit auf Grund der Umstände des Zustandekommens Anlass hierfür sein, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im Falle des Bestehens einer dahingehenden Rechtsschutzversicherung von dieser übernommen werden.

    Neue Regelungen ab den 11.06.2010

    Zum 11.06.2010 wurden die Regelungen zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr aus der BGB Informationsverordnung in den neuen Art. 246 EGBGB übertragen. Bisher musste zwischen der 14-Tage-Frist und der Monatsfrist für einen etwaigen Widerruf unterschieden werden. Ab dem 11. 6. 2010 ist es für die anzuwendende 14-Tage-Frist ausreichend, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist von einem Monat gilt lediglich, wenn die Mitteilung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt, wobei unter unverzüglich die dem Unternehmer erste ihm zumutbare Möglichkeit verstanden wird, um dem Verbraucher -in der Regel innerhalb eines Tages-die Belehrung in Textform mitzuteilen.

    Wertersatz nach erfolgtem Widerruf des Verbrauchers steht dem Unternehmer nur zu, wenn er gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB darüber in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss informiert, dass der Verbraucher zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verpflichtet ist.

    Neu eingefügt in das BGB wurden die Regelung in § 360 BGB, welche die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufs-und Rückgabebelehrung statuieren und im übrigen auf die Musterbelehrungen im EGBGB Bezug nehmen, welche, soweit sie vom Verwender (Unternehmer) übernommen werden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, was insoweit vermutet wird.

  • Haustürgeschäfte

    Haustürgeschäfte Teil 1(Vertragsabschlüsse im Bereich einer Privatwohnung)

    Nachfolgend wird zu den einzelnen Voraussetzungen der den Verbraucher schützenden Normen bei Haustürgeschäften (§§ 312 BGB ff.) unter Einbeziehung der Rechtsprechung eingegangen werden, wobei besonderes Augenmerk auf die im Einzelnen in der Praxis auftretenden Probleme gelegt werden soll.

    Wer hatte es nicht schon erlebt, eine nette Frau oder ein Mann steht vor der Tür und sucht das Gespräch zu von ihm angebotenen Sachen oder Dienstleistungen. Nicht selten lässt man sich hinreißen etwas Näheres darüber zu erfahren und nutzt die Gelegenheit, dass sich ihm bietende günstige Angebot, welches natürlich nur kurzfristig besteht, zum Kauf einer zuvor vorgestellten Sache oder gar Dienstleistung anzunehmen. Dabei steht im Vordergrund, dass man nach den Ausführungen der Person davon überzeugt ist, ein gutes „Geschäft gemacht zu haben“. Einige Zeit später jedoch erfährt man davon, dass nicht alles was so verlockend vorschnell zum Vertragsabschluss geführt hat, dem entspricht, was man sich vorgestellt hat und man deshalb alles am Liebsten rückgängig machen würde. Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein typisches Haustürgeschäft, durch welches sich täglich Menschen zum Vertragsschluss -sei es aus Höflichkeit oder gar geschäftlicher Unerfahrenheit- verleiten lassen. Den Besonderheiten und insbesondere der hierdurch bestehenden Gefahr für einen Verbraucher, sich aufgrund der besonderen Situation vorschnell auf einen Vertragsabschluss einzulassen, hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er, einer europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie folgend, bereits im Jahre 1986 das Haustürwiderrufsgesetz eingeführt hat, dessen Regelungen mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen wurden. Hauptanwendungsbereich dieser Vorschriften zu dem Haustürgeschäft ist es, dem Verbraucher vor Überrumpelung und vorschnellen Vertragsabschlüssen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich (unbeschadet) vom Vertrag zu lösen.

    Von einem Haustürgeschäft spricht man, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer aufgrund mündlicher Verhandlung einen Vertrag über entgeltliche Leistungen (zum Beispiel Miet-, Bau-, Reise-, Kauf- oder gar Leasingverträge) in (s)einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf einer im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen hat. Die Privatwohnung ist der gesamte private häusliche Bereich (z.B. auch der Garten, der Hausflur oder gar die Wohnungstür), welche nicht mit der Wohnung des Verbrauchers identisch zu sein braucht, so dass also auch die Willenserklärung zum Vertragsabschluss auf einer „Verkaufsparty“ in der Wohnung seiner Freunde widerrufen werden kann. Anders hat die Rechtsprechung (derzeit) im Falle des Vertragsabschlusses in der Wohnung des Verkäufers entschieden, was im wesentlichen mit dem fehlenden „Überraschungseffekt“ und der fehlenden „Überrumpelung“ begründet wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2000, Aktenzeichen: VII ZR 167/99). Soweit Vertragsabschlüsse über Kommunikationsmitteln, wie das Telefon oder gar dem Internet zu Stande gekommen sind (Fernabsatzverträge), greifen insoweit besondere Vorschriften (§ 312b BGB) ein, welche wiederum dem Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls ein Widerrufsrecht gewähren.

      Haustürgeschäfte Teil 2(Vertragsabschlüsse anlässlich von Freizeitveranstaltungen und in öffentlichen Bereichen)

    Durch verbraucherschützende gesetzliche Regelungen besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, was eine Ausnahme zu dem allgemein geltenden Grundsatz ist, „Vertrag ist Vertrag und Verträge sind zu erfüllen“. In diesem Rahmen wird in Fortsetzung der laufenden Artikelserie zum Umfang und den Grenzen des Widerrufs seiner abgegebenen Willenserklärung anlässlich von Freizeitveranstaltungen und in öffentlichen Bereichen nach den §§ 312 ff BGB auf die wesentlichen Voraussetzungen eingegangen.

    Neben den bereits dargelegten Möglichkeiten, steht dem Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen aber auch ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Vertrag anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen hat, die ein Unternehmer durchführt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Dritter im Interesse eines Unternehmers eine Freizeitveranstaltung durchführt, im Rahmen dessen es zu Vertragsabschlüssen mit einem Verbraucher kommt. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Verbraucher durch die Freizeitveranstaltung und deren Verkaufsangebote in eine Stimmung versetzt wird, in welcher er sich dem auf Vertragsabschluss gerichteten Angebot des Unternehmers nur schwer entziehen kann. Hierunter fallen insbesondere die allseits bekannten „ Butter-und Kaffeefahrten“, aber auch mehrtägige Veranstaltungen im Rahmen eines Reiseangebotes, bei welchem die Freizeitangebote und Verkaufsangebote organisatorisch derart miteinander verknüpft sind, dass der Verbraucher sich dem Geschäftsabschluss nur schwer entziehen kann. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung jedoch bei markt- und messeähnlichen Leistungsschauen, wie zum Beispiel der „ Grünen Woche “, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verneint. Ein Widerrufsrecht kann dem Verbraucher des weiteren auch bei Vertragsabschlüssen zustehen, wenn diese durch Vertragsanbahnungen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen zu Stande gekommen sind. Hierunter fallen insbesondere von dem Unternehmer veranlasste Vertragsangebote in Bussen, Bahnen, Flugzeugen oder Schiffen, welche öffentlich zugänglich sind, wobei unter den öffentlichen Verkehrsflächen zum Beispiel Flughäfen, Bahnhöfe und sonstige Plätze zählen. Nicht öffentliche Plätze, wie zum Beispiel private Flächen wie Sport- oder Campinganlagen, werden von dem Schutzbereich ausgenommen. Ebenfalls besteht kein Widerrufsrecht bei öffentlich zugänglichen (reinen) Verkaufsveranstaltungen im Rahmen einer Messe, eines Marktes oder eines Festes. Insoweit hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zugelassen, nämlich u.a. in den Fällen, in welchem im Rahmen solcher Veranstaltungen am Rande des Geländes durch überraschendes Ansprechen durch einen Verkäufer Waren angeboten werden, welche nichts mit der konkret veranstalteten Messe zu tun haben.

    Rechtstipp: Lassen sie sich nicht zu vorschnellen Vertragsabschlüssen hinreißen, sondern vereinbaren sie eine Bedenkzeit für die Annahme des Vertragsangebotes des Verkäufer mit diesem.

    Haustürgeschäfte Teil 3( Wann entfällt das Widerrufsrecht ? )

    In diesem Rahmen wird in Fortsetzung der laufenden Artikelserie, welche die typischen geschützten Bereiche und Möglichkeiten des Widerrufes seiner abgegebenen Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages dargestellt hat, zu allerletzt auf die gesetzlich geregelte Ausnahmen, welche das Widerrufsrecht entfallen lassen, eingegangen. Gemäß § 312 Abs. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht, a) wenn der Verbraucher den Unternehmer zu (konkreten) Vertragsverhandlungen, sei es schriftlich oder mündlich zu sich nach Hause oder dem Bereich seines Arbeitsplatzes eingeladen/bestellt hat, da er sich in diesem Fall ja auf die konkreten Vertragsverhandlungen vorbereiten und einstellen konnte. Wichtig ist daher genau zu bestimmen, was der Grund der Einladung gewesen ist. Wurde der Unternehmer (lediglich) zu einer Warenpräsentation oder gar zur Beratung z.b. über die Planung einer Küche oder z.B. zur Präsentation von Waren eines Fensterherstellers und der Erstellung eines unverbindlichen Angebotes eingeladen, so bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen, da Anlass der Einladung nicht die (letztendlichen) Vertragsverhandlungen, sondern eine Beratung gewesen ist. b) Des weiteren ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn die Leistung vom Unternehmer (vollständig) sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 € nicht übersteigt. Das Widerrufsrecht entfällt demzufolge bereits dann schon nicht, wenn eine der Voraussetzungen fehlt, weil z.B. die vertragliche Leistung vom Unternehmer zeitlich nicht unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgte oder gar unvollständig ist. c) Letztendlich ist ein Widerrufsrecht auch ausgeschlossen, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer notariell beurkundet wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher aufgrund der bestehenden Belehrungspflicht des Notars weder überrascht noch überrumpelt werde und daher ein Lösen vom Vertrag durch Widerruf nicht gerechtfertigt ist. Aber auch in diesem Fall sollte man die Umstände des Zustandekommens des Vertrages näher prüfen lassen, da zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt.v. 16.05.2002 -11 U 10/01) das Widerrufsrecht auch bei notarieller Beurkundung der Willenserklärung in den Fällen nicht für ausgeschlossen gehalten hat, in welchen der Verbraucher einen zuvor schon abgeschlossenen Vertrag später zur Wahrung der (formellen) Wirksamkeit notariell abgeschlossen hat und der Unternehmer zuvor den Anschein gesetzt hat, dass es sich hierbei um eine reine Formsache handelt.

  • Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg

    Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

    Rechtsanwalt in Oranienburg

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitzin der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

    Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

    Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrechtund im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

    Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

  • Verbraucherrecht

    Das Verbraucherrecht und deren Besonderheiten im Einzelnen

    Das Verbraucherrecht ist im deutschen Recht nicht durch ein gesondertes Verbraucherschutzgesetz geregelt, sondern vielmehr in den jeweiligen konkreten Rechtsgebieten verankert. Im Wesentlichen geht es hierbei um den Schutz des Verbrauchers, welcher den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen strukturell unterlegen ist und daher vor etwaigen vorschnellen Vertragsabschlüssen durch zum Beispiel besondere Hinweispflichten des Unternehmers und sonstigen Rechten gegen diesen durch den Gesetzgeber besonders geschützt wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind hierfür besondere Bestimmungen aufgenommen worden, so zum Beispiel Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474-479 BGB), den Verbrauchsdarlehensvertrag (§§ 491-498 BGB), die Haustürgeschäfte (§§ 312,312a BGB), die Fernabsatzverträge (§§ 312b-312d BGB), Teilzeit-Wohnrechteverträge (§§ 481-487 BGB), über Finanzierungsgeschäfte (§§ 499-504 BGB) oder gar die Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB). Andere Vorschriften wiederum schützen nicht nur ausschließlich den Verbraucher, sondern wollen einen generellen Ausgleich von bestehenden Interessengegensätzen zwischen den Vertragsparteien gerecht werden. Diese im weiteren Sinne zu verstehenden Normen zum Schutz des Verbrauchers sind zum Beispiel diejenigen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) sowie bestehende Formvorschriften für konkrete Arten von Verträgen, wie zum Beispiel Grundstückskaufverträgen (§ 311b BGB). Wie in jedem Rechtsgebiet ist jedoch gerade im Verbraucherrecht eine fortwährende Entwicklung zu beobachten, welche durch die Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und Aktivitäten von Verbraucherverbänden geprägt ist, so dass bereits im Vorfeld  vor etwaigen Vertragsabschlüssen fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden sollte. Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über etwaige Verpflichtungen aus einem Vertrag sein, so vertrete ich Sie  als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie, sei außergerichtlich oder gar vor Gericht. 

    Auf der linken Seite unter Rechtsgebiete oder nachfolgend als Link, finden Sie bereits zu den Haustürgeschäften, den Tierkauf, zu Vertragsabschlüssen über Kommunikationsmittel , zum Verbraucherhandeln , zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei nach Kundenwunsch angefertigten Sachen , zum gesetzlich geregelten Widerrufsrecht des Verbrauchers und Wertersatzanspruch des Unternehmers bei erfolgten Widerruf des Verbrauchers sowie unwirksamen Vertragsklauseln, der Beweislastverteilung bei etwaigen Mängelnan der Kaufsache und den Anforderungen an die Preisangabe bei Internetdienstleistern einen Einblick zu konkreten verbraucherschützenden Normen/Rechten.