• Tierhalterhaftung

    Die Haftung des Tierhalters und deren Entlastungsmöglichkeit

    Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 833 BGB geregelt. Derjenige, welcher das Tier hält, ist hiernach verpflichtet, den Geschädigten, welcher getötet oder dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder gar dessen Sache beschädigt wurde, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, dass dem Beruf, Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

    Eine Haftung gemäß § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Hiernach muss es durch ein Tier kausal zu einer der vorgenannten Verletzungshandlungen gekommen sein, wodurch sich die spezifische Gefahr eines Tieres verwirklicht hat. Von der Realisierung der spezifischen Tiergefahr kann ausgegangen werden, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Gesundheit, Leben und Eigentum einer Dritten Person verwirklicht hat.

    Der Anspruch selbst richtet sich gegen den Halter des Tieres, welcher in der Regel derjenige ist, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte die nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr die von einem Tier ausgehen ausgesetzt werden. Als wesentliche Indizien für die Haltereigenschaft des Tieres gilt hierbei in der Regel, dass als Halter angesehen werden kann, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt sowie den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht und in der Regel das Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

    In der Praxis ist bei der weiteren Voraussetzung eines etwaigen Verschuldens des Tierhalters besondere Aufmerksamkeit geboten, da insoweit das Gesetz bei gewerblich genutzten Haustieren (Nutztieren) in § 833 Satz 2 BGB eine Haftung für vermutetes Verschulden anordnet, bei der sich der Halter entlasten (Exkulpation) kann, hingegen für privat genutzte Tiere, so genannte Luxustiere, nach § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung besteht, ohne dass die Möglichkeit des Tierhalters besteht, sich zu entlasten.

    Ein schönes Beispiel für die Prüfungsreihenfolge im Falle der Haftung des Tierhalters zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 21. 12. 2010, Aktenzeichen VI ZR 312/09.

    In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte ein eingetragener Idealverein (Institution, die nichtwirtschaftlichen Belangen nachgeht und dementsprechend nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist § 21 ff BGB), dessen satzungsrechtlicher Zweck auf die Reittherapie von Behinderten gerichtet ist, Reitstunden angeboten. Im Rahmen dessen erhielt die behinderte Klägerin, deren Gebrauch der Beine eingeschränkt gewesen ist, Reitunterricht durch einen Reitlehrer, welcher hauptberuflich als selbstständiger Kaufmann arbeitete und als Hobby gegen Entgelt arbeitete. Der Reitlehrer hatte Kenntnis von der Behinderung der Klägerin, durch welchen der beim Reiten erforderliche Schenkeldruck infrage gestellt gewesen ist, wobei der Reitlehrer über langjährige Erfahrung im therapeutischen Reiten verfügte.

    Im Rahmen einer Reitstunde in der Halle unter Anleitung und Aufsicht des Reitlehrers ritt die Klägerin auf dem Pferd des Vereins hinter einem weiteren Pferd mit Reiter, dessen Halter der Reitlehrer ist. Hierbei kam es zu einem Reitunfall, wodurch die Klägerin vom Pferd stürzte und sich eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Zumindest ist es unter anderem zu dem Sturz gekommen, da ihr Pferd aus dem Galopp heraus abrupt stehen blieb, da das vor ihr berittene Pferd ohne Einfluss dessen Reiter plötzlich langsamer wurde.

    Die Klägerin begehrte von dem Verein und Reitlehrer Schadensersatz, wobei die Ansprüche gegen den Reitlehrer abschließend vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 22.09.2009, 9 U 11/09, entschieden wurden und nur noch die Haftung des Vereins im Revisionsverfahren vom BGH (überprüfend) zu klären war.

    Schadensersatz gegen den Reitlehrer

    Da die Klägerin durch die Lendenwirbelfraktur durch ein Tier an Körper und Gesundheit verletzt wurde, sich die spezifische Tiergefahr eines Pferdes hierbei verwirklichte, der Reitlehrer Halter des Tieres gewesen ist, welches vor dem Pferd der Klägerin war und plötzlich langsamer wurde, war insoweit vordergründig die Frage zu klären, ob der Reitlehrer verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) ohne Entlastungsmöglichkeit haftet.

    Verschulden

    Bei so genannten Nutztieren, welche gewerblich als Haustiere genutzt werden, besteht die Möglichkeit die Haftung des vom Gesetz vermuteten Verschuldens für den Schaden zu widerlegen (Exkulpation). Bei privat genutzten Tieren, so genannten Luxustieren, greift nach der gesetzlichen Regelung in § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit der Folge ein, dass eine Entlastung des Tierhalters ausgeschlossen ist. Zu fragen war daher im vorliegenden Fall, ob es sich bei dem Pferd des Reitlehrers um ein so genanntes Luxustier oder Nutztier handelt.

    Von einem so genannten Luxustier wird ausgegangen, wenn es nicht als Haustier anzusehen ist oder dieses Haustiere nicht zum Zwecke der Ausübung des Berufes, der Erwerbstätigkeit oder gar zum Zwecke der Erlangung des Unterhalts des Tierhalters bestimmt ist.

    Dem entgegen ist von einem so genanntes Nutztier als Haustier auszugehen, wenn es zur Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder zum Zweck der Erlangung des Unterhalts des Tierhalters bestimmt ist.

    Da der Beklagte die Tätigkeit als Reitlehrer nicht hauptberuflich erbracht hat, sondern hobbymäßig gegen Entgelt tätig gewesen ist, handelte es sich vorliegend u.a. bereits deswegen nicht um ein Nutztier, sondern um ein Luxustier mit der Folge, dass der Beklagte Reitlehrer verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden haftet, ohne dass für ihn eine Möglichkeit bestand, sich zu entlasten (sein Verschulden zu widerlegen).

    Auch bei der Frage, ob insoweit ein Mitverschulden der Klägerin Anspruchsmindern zu berücksichtigen ist, wurde dies vom Gericht verneint, da die Klägerin davon ausgehen konnte, dass der Reitlehrer in Kenntnis ihrer Behinderung und aufgrund dessen langjährigen Erfahrung im therapeutischen Reiten, dies bei der Durchführung des Reitunterrichts angemessen berücksichtigt.

    Schadensersatz gegen den Verein

    Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 12 O 264/06), bejahte der BGH eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Vereins, ohne dass es darauf ankommt, ob diesen ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, im Wesentlichen damit:

    1.

    Eine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB wird dem Tierhalter nur zugebilligt, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, dass dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Hierbei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die der Tierhalter bestimmt. Vorliegend wurde das Tier nicht zur Berufsausübung genutzt oder gar dem Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters.

    2.

    Daher ist auch bei einem nicht wirtschaftlichen Verein, welcher das zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten von ihm gehaltene Pferde nutzt, ebenso wie das Pferd eines nicht wirtschaftlich allgemeinen Reitsportvereins, nicht zu den so genannten Nutztieren im Sinne des §§ 8 33 Satz 2 BGB zuzuordnen. Einem Reitverein oder gar wie im vorliegenden Fall der Beklagten, stünde allenfalls eine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB zu, wenn dessen Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken genutzt werden, was wie das Gericht jedoch folgerichtig klarstellt, mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung eines Vereins nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.

    Die Konstellationen einer Haftung des Tierhalters sind so vielschichtig, dass immer im konkreten Fall geprüft werden muss, inwieweit ein Anspruch auf Schadensersatz eines geschädigten Dritten aufgrund der typischen sich realisierenden Gefahren eines Haustieres gerechtfertigt sind. Soweit es sich um ein so genanntes Nutztier handelt, bedarf es eines konkreten Vortrages des Halters, welcher ihn von seinem Verschulden entlastet. Insoweit wäre unter anderem darzulegen, dass er als Tierhalter die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Tieres gewahrt hat oder gar der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Letztendlich sollte immer weitergehend durch einen Anwalt geprüft werden, inwieweit ein vereinbarter vertraglicher Haftungsausschluss zwischen den Parteien besteht oder gar eine eingeschränkte Haftung aufgrund eines Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist.

    Sollte Ihr Tier ein Schaden verursacht haben, jemand Schadensersatz gegen Sie als Halter fordern oder gar ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Tierhalter in Betracht kommen, sollten Sie eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie bei der Durchsetzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen, sei es außergerichtlich, vor Gericht durch Einreichung einer Klage, aber auch zur Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen gegen Sie durch Dritte.