• Berliner Testament

    Das Berliner Testament im Erbrecht

    Miteinander verheiratete Menschen (Eheleute) haben gemäß § 2269 BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, das sogenanntes "Berliner Testament" zu errichten. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

    Hierin können die Eheleute bestimmen, dass ihr Nachlass nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einem Dritten zukommen soll, was jede beliebige natürliche oder juristische Person sein kann. Solch eine Regelung hat im Erbfall zur Folge, dass der Dritte erst den verbleibenden Nachlass erbt, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Wollen die Eheleute verhindern, dass der letztlebende Ehegatte über den Nachlass frei verfügen kann, so können sie insoweit eine abweichende Regelung treffen, indem sie den verbliebenen Ehegatten als Vorerben und den Dritten als Nacherben einsetzen. Diese zwei Möglichkeiten sind wie folgt ausgestaltet:

    Trennungsprinzip

    Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein, so erbt der Dritte das Vermögen des Erstversterbenden erst beim Tod des zuletzt Versterbenden. Beide Vermögensmassen der Ehegatten bleiben in diesem Fall getrennt. Jede Verfügung des Vorerben (durch zum Beispiel eine Schenkung oder den Verkauf) über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Rechts an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als hierdurch das Recht des Nacherben (Dritten) vereiteln oder beeinträchtigen würde.

    Einheitsprinzip

    Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen lediglich einen Dritten als Schlusserben des geamten Vermögens, so wird der längerlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Vollerbe des gesamten Vermögens, wobei der Dritte mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten, das gesamte Vermögen (einheitlich) erbt. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall frei über das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten verfügung, wobei dies auch im Zweifel in all den Fällen gilt, in welchen auch durch Auslegung eines Testaments nicht ermittelt werden kann, welche Möglichkeiten der Gestaltung die Eheleute wählen wollten.

    Das Testament selbst kann durch die Eheleute in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, was sowohl handschriftlich als auch notariell erfolgen kann. Wählen die Eheleute die privatschriftliche Form, so genügt es wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dieses eigenhändig unterschreiben. Die Aufsetzung des Testaments mittels zum Beispiel einer Schreibmaschine oder dem Computer, genügt der für die Wirksamkeit des Testaments vorausgesetzten Schriftformerfordernis nicht, da es zwingend handschriftlich aufgesetzt und von beiden (handschriftlich) unterschrieben sein muss. Das Testament kann auch notariell errichtet werden, wobei in diesem Fall beide Eheleute gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein müssen und ihren letzten Willen mündlich erklären können oder schriftlich überreichen müssen. Letztendlich sollte das Testament mit einem Datum versehen werden, damit später etwaige Feststellungen hierzu erleichtert werden, was nicht zuletzt bei mehreren Testamenten von Bedeutung sein kann, um zu bestimmen, welches zur Anwendung gelangt.

    Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können. 

    Im Falle einer beabsichtigten Regelung für den Fall des Todes, berate ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg unter Zugrundelegung der konkret zu berücksichtigenden Umstände in Ihrem Fall über die besonderen Gestaltungmöglichkeiten einer letzwilligen Verfügung (Testament)  und bespreche mit Ihnen die Möglichkeiten der Gestaltung Ihres Testaments, welche Ihren von den Erben oder anderen begünstigten Dritten zu berücksichtigenden Willen gerecht wird. Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen zudem für die Beantwortung von Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar bei der aktiven Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.

    Weitergehende Informationen zum Erbrecht finden Sie auch unter nachfolgendén Link: "http://www.rechtsanwalt-erbrecht-oranienburg.de/

  • Erbausschlagung

    Muss man die Erbschaft ausschlagen?

    Im Erbrecht geht gemäß §§ 1922,1942 BGB das Vermögen des Verstorbenen (Erblassers) mit seinem Tod auf seine Erben über. Dies passiert per Gesetz, ohne dass es einer Annahmeerklärung der Erbschaft bedarf. Insoweit besteht jedoch bis zur endgültigen Klärung, ob der (so) berufene Erbe auch Erbe bleibt oder diese eventuell ausschlägt, ein Schwebezustand, welcher durch eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft beendet werden würde. Der Erbe hat gemäß § 1943 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, wobei die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB) erfolgen muß. Erfolgt die Berufung zum Erbe durch Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntwerden dieser durch das Nachlassgericht § 1944 BGB, was in der Regel die Testamentseröffnung ist. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist zur Ausschlagung 6 Monate. Die vorbezeichneten Fristen zur Ausschlagung werden nur gewahrt, wenn die dahingehende Erklärung vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht. Im Falle, dass der Erbe die Erbschaft ausdrücklich angenommen hat, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Erbschaft auszugeschlagen. Nur unter ganz besonderen Umständen, zum Beispiel im Falle des Irrtums, der Täuschung oder einer etwaigen Drohung, welche zur Annahme geführt hat, hat der Erbe gegebenenfalls die Möglichkeit, seine einmal getroffene Entscheidung zur Annahme oder aber auch zur Ausschlagung der Erbschaft anzufechten, wobei auch insoweit Fristen einzuhalten sind.

    Ob Sie eine Erbschaft annehmen sollten, hängt vordergründig von dem Umfang des Nachlasses ab, welcher nicht nur aus einem Guthaben, sondern auch aus Nachlassverbindlichkeiten (zum Beispiel Schulden) bestehen kann, wobei Sie für Letztere im Falle der Annahme der Erbschaft oder der Beendigung des oben genannten Schwebezustandes durch Ablauf der Ausschlagungsfrist persönlich haften, wobei insoweit gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Einschränkung oder gar Beseitigung einer dahingehenden Haftung besteht. Im Falle, dass Sie die Erbschaft annehmen, sollten Sie Feststellungen zum Umfang des Nachlasses nach Ihrer Kenntnis festhalten und von einem Notar beglaubigen lassen (Tatsachenbescheinigung), um bei einer späteren Kenntnis über etwaige unbekannte Nachlassverbindlichkeiten durch zum Beispiel eine spätere Forderungsanmeldung, Ihren Irrtum über den Umfang des Nachlasses im Rahmen einer etwaigen späteren Anfechtung der Erbschaftsannahme glaubhaft machen zu können. Ob diese jedoch im konkreten Fall erfolgreich ist, hängt von weiteren Umständen ab, auf welche hier nicht näher eingegangen wird.

    Die Ausschlagung der Erbschaft selbst erfolgt durch Erklärung des Erben gegenüber dem Nachlassgericht, wobei diese Erklärung zu ihrer Wirksamkeit entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist (§ 1945 BGB) . Sollte die vorgeschriebene Form und Frist nicht eingehalten werden, ist die Ausschlagung der Erbschaft unwirksam.

    Insbesondere im Erbrecht sollte eine anwaltliche Beratung vor einer etwaigen Annahme einer Erbschaft oder gar Ausschlagung einer solchen in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich Sie im Erbrecht -unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall- über die Möglichkeiten und Risiken einer etwaigen Annahme -sei es ausdrücklich oder durch stillschweigenden Ablauf der Ausschlagungsfrist - oder gar beabsichtigten Ausschlagung der Erbschaft, wobei ich Sie im Erbrecht auch gerne bei der aktiven Durchsetzung Ihrer Ansprüche, von der Beantragung des Erbscheins bis hin zur Erbauseinandersetzung und der damit verbundenen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte oder die (Mit-) Erben vertrete.

    Weitergehende Informationen zum Erbrecht finden Sie auch unter nachfolgendén Link: "http://www.rechtsanwalt-erbrecht-oranienburg.de/

  • Erbrecht-Mitteilungen zu aktueller Rechtsprechung des BGH 's von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

  • Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg

    Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

    Rechtsanwalt in Oranienburg

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitzin der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

    Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

    Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrechtund im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

    Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

  • Testament

    Zur Auslegung einer Vermächtnisregelung in einem Testament im Erbrecht, welche auf die „Pflichtanteile“ Bezug nimmt

    Sehr oft entstehen Streitigkeiten im Falle des Todes eines Menschen (Erblasser) hinsichtlich der Verteilung seines Vermögens (Nachlasses). Insoweit muss immer geklärt werden, wer Erbe geworden ist und inwieweit andere Berechtigte Anspruch gegen den Nachlass haben. Dies bestimmt sich vorrangig nach dem Willen des Erblassers und ergänzend aus dem Gesetz, soweit er formgerecht eine dahingehende Regelung (Testament) getroffen hat. Liegen keine dahingehenden Regelungen oder gar Verträge (Erbvertrag) vor, helfen gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Erben und etwaiger anderer Berechtigter weiter.

    Ein häufig auftretendes Problem aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt in Oranienburg im Erbrecht ist insoweit, dass in einem Testament nicht unzweideutig geregelt wurde, ob Abkömmlinge des Erblassers Erbe oder lediglich ein Recht am Nachlaß erwerben sollen. Das Problem entsteht, da ein Abkömmling beim Nichtvorliegen eines eindeutig erklärten Erblasserwillens im o.g. Sinn, entweder nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen wäre, oder im Falle der „Enterbung“, ledig ein Anspruch gegen den Nachlaß in Geld in Höhe des Betrages hat, welcher der Höhe nach der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht (Pflichtteilsanspruch). Ein weiteres Problem -welches nachfolgend erörtert werden soll- kann auftreten, wenn der Erblasser nicht eindeutig bestimmt hat, in welcher Höhe ein Abkömmling durch ein Vermächtnis begünstigt werden soll.

    Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser bestimmen, dass einem Anderen (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, ein Vermögensvorteil aus dem Nachlaß zugewendet werden soll. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Erbe verpflichtet.

    Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH Urteil vom 07.07.2004- IV 135/03), hatte der am Todestag unverheiratete Erblasser formgerecht testamentarisch u.a. bestimmt (vereinfachter Sachverhalt des Bearbeiters):

    Jedes meiner drei Kinder erhält seinenPflichtanteil aus dem Verkauf meiner Häuser, abzüglich Bankschulden sowie namentlich die auf jedes Kind abgeschlossene Lebensversicherung. Sonstige Lebensversicherungen plus der Rest, geht an meine zwei Freundinnen (, welche genau bestimmt wurden).

    Die Häuser wurden durch die „begünstigten Freundinnen“ verkauft und die Bankschulden beglichen. Eines der drei Kinder klagte gegen die zwei im Testament begünstigten Freundinnen des Erblassers auf Auszahlung des Vermächtnisses. Die Höhe des Vermächtnisses (Klageanspruches) berechnete der Kläger jedoch nicht beschränkt ausgehend von dem Betrag aus dem Verkauf der Häuser abzüglich der Bankschulden. Vielmehr ging der Kläger bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses vom Gesamtnachlaß aus. Neben der letztendlich dahingehend entschiedenen Frage, dass die im Testament benannten Freundinnen Erbe geworden sind, war nunmehr u.a. der Umfangs des Vermächtnisses zu Gunsten der drei Kinder zu klären.

    Bei der (testamentarischen) Regelung, dass die drei Kinder ihren Pflichtanteil aus dem Verkauf der Häuser, abzüglich der Bankschulden erhalten sollen, handelt es sich um ein Vermächtnis. Statt genau die Höhe des Vermächtnisses für jedes der drei Kinder anzugeben, hat der Erblasser auf den Pflichtanteil Bezug genommen. Der (gesetzliche) Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die Kinder nicht „enterbt“ worden wären, betrüge ihr gesetzlicher Erbteil je 1/3, so dass die Hälfte hiervon je 1/6 (ihr Pflichtteil) wäre. Fraglich ist jedoch, ob dieser 1/6 Anteil nach den Verkaufserlös der Häuser abzüglich der Bankschulden zu berechnen ist oder vielmehr der Gesamtnachlass als Bezugsgröße zu nehmen ist. Um das Problem praktisch zu verdeutlichen, folgendes auf den Fall bezogenes Beispiel: Der (bereinigte) Gesamtnachlass des Erblassers beträgt 6 Millionen €. Hiervon beträgt der Erlös aus den Verkauf der Häuser abzüglich der Bankschulden 600.000,00 €. Würde das Vermächtnis der Höhe nach auf die 600.000,00 € beschränkt sein, so bekäme jedes Kind (Vermächtnisnehmer) 1/6 hiervon, also 100.000,00 €. Wenn jedoch vom Gesamtnachlaß in Höhe 6 Millionen € auszugehen wäre, dann bekäme jedes Kind 1/6 hiervon, also 1 Millionen € auf Grund des Vermächtnisses. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der wahre Wille des Erblassers zu ergründen ist, war vorliegend das Testament auszulegen. Das Gericht führt hierzu im wesentlichen aus, dass für die Berechnung des Vermächtnisses vom Gesamtnachlaß auszugehen sei, da: der Erblasser seine Kinder nicht auf das gesetzliche Minimum (Pflichtteilsquote) setzen wollte, da er auch die auf die Kinder abgeschlossenen Lebensversicherungen erwähnte und damit zum Ausdruck brachte, daß diese mehr als ihr Pflichtteil erhalten sollen. Des weiteren nimmt der Erblasser in dem Vermächtnis mit dem Wort „Pflichtanteil“ Bezug auf den gesetzlichen Pflichtteil, der eine Quote am gesamten Nachlaß darstellt und letztendlich es keinen Sinn machen würde, von einem Pflichtteil nur in Bezug auf bestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen. Der Kläger hatte daher unter Bezug auf das o.g. Rechenbeispiel einen Anspruch aus den Vermächtnis auf Zahlung von 1 Millionen € gegen die Erben. Unter Zugrundelegung dessen kann daher nur empfohlen werden, im Falle der Testamentserrichtung eine klare Wortwahl zu treffen, um den doch sehr gewagten Weg einer Testamentsauslegung zur Ergründung des Erblasserwillens und eventuellen damit verbundenen Streitigkeiten zu entgehen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich Sie im Erbrecht, sei es bei der Errichtung oder gar Auslegung eines Testaments, was wie der vorbenannte Streit zeigt, nicht nur einem späteren Streit vorbeugt, sondern auch Kosten spart, wobei es niemals dem Erblasserwillen entspricht, dass wegen der Verteilung seines Nachlasses eine ganze Familie in Streit verfällt, was letztendlich durch einen eindeutigen Erblasserwillen im Testament oder gar durch einen Erbvertrag vermieden werden kann.

    Weitergehende Informationen zum Erbrecht finden Sie auch unter nachfolgendén Link: "http://www.rechtsanwalt-erbrecht-oranienburg.de/