Im Falle des Widerrufs bestimmt sich die gegebenenfalls zu zahlende Gegenleistung am objektiven Wert der Leistung und nicht an der vereinbarten Gegenleistung.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.04.2010 ,Az.: III ZR 218/09, zum Wertersatz im Falle eines widerrufenen Partnerschaftsvermittlungsvertrages entschieden.

 

Im vorliegenden Fall Betrieb der Beklagte eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlichte zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitung, wo eine konkrete Person als partnersuchend beschrieben wurde. Der Kläger (Verbraucher) meldete sich bei der Beklagten (Unternehmer), um diese Person kennen zu lernen, woraufhin es mit der Beklagten zu einem Besprechungstermin in seinen Wohnräumen kam, im Rahmen dessen ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag -mit der Verpflichtung für insgesamt 15 Partnervorschläge ein Entgelt von 9000,00 € zu zahlen- abgeschlossen wurde. Kurze Zeit später widerrief der Kläger seiner Willenserklärung auf Abschluss dieses Vertrages und verlangte seine gezahlte Anzahlung in Höhe von 5000,00 € von den Beklagten zurück, welcher diese in Höhe von 1200,00 € mit der Begründung verweigerte, dass dies seiner bereits zuvor erbrachten Leistung (2 bereits erbrachte Partnervorschläge) entspräche. Seine Leistung berechnete er wie folgt: Gesamtvergütung : 15 Partnervorschläge X 2 bereits erbrachte Vorschläge (9000,00 € : 15 x2 = 1.200,00 €). Der BGH begründete in dieser Entscheidung sehr ausführlich, dass der Wertersatz des Beklagten für die beiden übermittelten Partnervorschläge gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1,346 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 BGB sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Wert der Gegenleistung bestimmt, sondern vielmehr nach dem tatsächlichen objektiven Wert der bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass wenn der Wert nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung bestimmt werden würde, das Widerrufsrecht des Verbrauchers zweckwidrig entwertet werden würde und deren bezweckter Schutz in der Praxis ins Leere laufen würde. Im vorliegenden Fall bot der Kläger einen Wertersatz von lediglich 300,00 € an, welcher wohl der erbrachten Gegenleistung entsprechen würde.