Recht aktuell
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht
Im Vertragsrecht ist es üblich, dass zum Inhalt des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden, von welchen man spricht, wenn allgemeine vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen durch eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. In diesen Geschäftsbedingungen regelt ein Vertragspartner zusätzliche für den Vertrag geltende Modalitäten, welche jedoch im Streitfall inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, was aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen nicht immer der Fall. Ein schönes Beispiel hierfür zeigt eine aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.11.2013, Akz.: VIII ZR 353/12. Das Gericht erklärte in seinem Urteil den Haftungsausschluss einer Möbelhändlerin, welche auch einen Online-Shop betreibt und den Aufbau der Möbel anbietet, für unwirksam, welcher wie folgt lautet(e): "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Die dahingehende Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, da z.B. im Falle der Montage der Möbel beim Kunden/Käufer der Ort der Erbringung dieser Leistung bei diesem ist und die Freizeichnung der Haftung des Möbelhauses für die Kaufsache in der Klausel bereits mit der Übergabe an den Transportunternehmer eine unangemessene Abweichung zu Lasten des Käufers vom gesetzlichen Erfüllungsort darstellt, wobei die dahingehende Klausel zudem auch gegen das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. d BGB verstößt und unwirksam ist, da sie die Haftung des Möbelhauses für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.