Recht aktuell
Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung/Betrug im Kaufrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) verfestigt in seinem Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 125/09, seine Rechtsprechung zum Umfang eines Schadensersatzanspruches wegen Betruges ((§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erwarb der Kläger u.a. eine Gewerbehalle von der Beklagten GmbH, für welche einer der Geschäftsführer gegenüber dem Kläger vor Abschluss des Vertrages mehrfach erklärt hat, dass das Dach der Gewerbehalle kurz zuvor erneuert worden sei. Tatsächlich wurde das Dach lediglich ausgebessert. Später traten Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Daches auf. Da die Verkäuferin (GmbH) insolvent gewesen ist, nahm der Kläger den oben genannten Geschäftsführer als Beklagten wegen seiner (falsch-) Auskunft auf Schadensersatz (persönlich) in Anspruch. Der Kläger begehrte von dem Beklagten Zahlung von 100.000 € für die Erneuerung des Daches, hilfsweise zumindest 18.000,00 €, welche der Wertminderung der Kaufsache aufgrund der bestehenden Mängel entspricht. Da der Kläger mit der GmbH und nicht unmittelbar mit dem Beklagten (persönlich) ein Vertrag geschlossen hatte, schieden vertragliche Gewährleistungs-oder gar Schadensersatzansprüche hieraus aus. Es verblieb demnach lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Betruges. Hiernach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet daher (aber) im vorliegenden Fall, dass (auch) wenn der Beklagte den Kläger über den Zustand des Daches nicht getäuscht hätte, der Kläger ein mit den oben genannten Mangel versehenes Dach erworben hätte, so dass die Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Kaufsache nicht zu dem erstattungsfähigen Schaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zählt. Nichts anderes gilt für den Errsatz der Wertminderung auf Grund des Mangels. Nur wenn der Kläger mit dem Beklagten ein Vertrag abgeschlossen oder gar ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 3 BGB bestünde, wäre ein Schadensersatz, welcher das Erfüllungsinteressse und damit die geltend gemachten Schäden umfassen würde, gegeben.Weitergehende Ausführungen zu dem Urteil finden Sie auch unter nachfolgenden Link: "Schadensersatz"
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