Recht aktuell
Kaufrecht- Der Onlinevertrag und die Weitreiche des Widerrufsrechts
Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, über das Internet zu privaten Zwecken Sachen von einem Händler zu kaufen, wobei es sich hierbei um ein vom Gesetz als solchen bezeichneten Fernabsatzvertrag handelt. Zum Schutz vor unter anderem voreiligen Vertragsschlüssen, hat der Gesetzgeber in § 312 d i.V.m. § 355 BGB zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufs-und Rückgaberecht geregelt, was nunmehr durch eine interessante aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.2016, Akz.: VIII ZR 146/15) weiter gefestigt wurde. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, kaufte der Kläger vom Beklagten über das Internet 2 Matratzen, wobei der Beklagte mit einer „Tiefpreisgarantie“ geworben hat. Da der Kläger innerhalb der Widerrufsfrist einen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter für die Ware gefunden hatte, bot er den Beklagten vorgerichtlich an, bei Erstattung des Differenzbetrages zwischen der gekauften Ware und der billigeren Ware, nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Da der Beklagte hierzu nicht bereit war, widerrief der Kläger (deshalb) den Kaufvertrag fristgerecht und übersandte dem Beklagten die Ware zurück, welcher sich jedoch weigerte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, da das vom Kläger ausgeübte Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich sei, weil Sinn-und Zweck der Widerrufsmöglichkeit darin bestehe, dem Verbraucher die Möglichkeit der Überprüfung der Ware einzuräumen und nicht die Möglichkeit auf Durchsetzung einer vorliegend streitigen „Tiefpreisgarantie“.
Der Bundesgerichtshof stellte in dieser Entscheidung mit sehr deutlichen Worten klar, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages (Fernabsatzvertrages) allein der fristgerechte Widerruf genügt sowie das da der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat, dass der Widerruf nicht begründet werden muss, es grundsätzlich ohne Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zwar kann ein Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, jedoch wird dies der Ausnahmefall sein und würde voraussetzen, dass der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, was beispielsweise gegeben sein soll, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt, wovon jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.