Recht aktuell
Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerbegriff im Vertragsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einer Entscheidung (Urteil vom 13.07.2011, Akz.: VIII ZR 215/1) u.a. mit der in der Praxis häufig auftretenden Frage beschäftigen, ob als Unternehmer im Sinne des § 474 BGB nur Derjenige anzusehen ist, welcher gewerbsmäßig mit der letztendlich verkauften Sache handelt, oder auch Derjenige, welcher branchenfremde Nebengeschäfte tätigt z.B. der gewerbliche Bauunternehmer verkauft ein Auto an den Verbraucher. Im vorliegenden Fall kaufte ein Verbraucher von einer Druckhaus GmbH (Verkäuferin), welche nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw, wobei im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Verkäuferin aufgenommen wurde. Im Streitfall lehnte die Verkäuferin den Anspruch des Verbrauchers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mängeln u.a. unter Verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Vorliegend hatte daher das Gericht u.a. darüber zu entscheiden, ob die Verkäuferin Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist und die Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, wonach der streitige Gewährleistungsausschluss für einen später sich zeigenden Mangel unwirksam wäre. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall zu Gunsten des Verbrauchers und stellte erstmals verallgemeinernd klar, dass Unternehmer im Sinne des Gesetzes nicht nur der professionelle Verkäufer -wie vorliegend der gewerbliche Autoverkäufer- ist, sondern vielmehr die gesetzliche Vermutung des §§ 344 Abs. 1 HGB greift, wonach das Rechtsgeschäft eines Kaufmanns im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zuzuordnen ist. Da die Verkäuferin den dahingehenden ihr obliegenden Beweis nicht angetreten hat, dass der Verkauf des Fahrzeuges nicht zu ihrem Handelsgewerbe gehört, war der von ihr mit dem Verbraucher vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam und konnte sie sich letztendlich nicht auf diesen zur Abwehr der Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges berufen.
Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache oder den Inhalt von vertraglich vereinbarten Leistungen sein, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen.