Recht aktuell
E-Bay Kaufverträge im Lichte der Rechtsprechung
Dem Fortschritt der Technik sowie dem Geschäftsgebaren im Allgemeinen ist es geschuldet, dass immer mehr Menschen Verträge Online abschließen, im Rahmen dessen sie in der Regel weder ihren Vertragspartner persönlich gegenübertreten noch die Ware zuvor in Augenschein nehmen. Um so mehr Vertrauen setzt der Verbraucher daher in die Angaben derjenigen Personen, welche als Verkäufer die Kaufsache z.B. bei eBay anpreist und verkauft, weshalb der Schutz dieses Vertrauens letztendlich auch seinen Niederschlag in der Rechtsprechung findet. Beispielgebend hierfür ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im weiteren BGH genannt) vom 28.03.2012, Akz.: VIII ZR 244/10. In dem nachfolgend vereinfacht dargestellten dem Gericht vorliegenden Fall, hatte eine Privatperson unter Ausschluss der Gewährleistung ein gebrauchtes besonders wertvolles Handy, welches im Original für 24.000,00 € gehandelt wird, zu einem Startpreis von 1,00 € angeboten und insoweit akribisch zu dem Zustand der Sache Angaben gemacht, ohne zu offenbaren, dass es sich um ein Plagiat handelt. Der Kläger/Verbraucher ersteigerte als Höchstbietender das Handy für 782,00 € und begehrte letztendlich Schadensersatz von dem Verkäufer in Höhe des marktüblichen Preises (24.000,00 €) abzüglich des bereits gezahlten Kaufpreises (782,00 €), da die Kaufsache kein Original gewesen ist. Die Vorinstanzen haben die Klage des Verbrauchers abgewiesen, da der Preis des Handys zu dem (marktüblichen) Wert der Sache in einem auffälligen Missverhältnis steht, weshalb ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorläge und demnach dieses nach § 138 Abs 1 BGB nichtig sei; ein Original-Handy nicht vereinbart worden sei, was sich aus dem Startpreis der Auktion (1,00 €) ergebe und zudem der Verbraucher auf Grund des Startpreises nicht davon ausgehen konnte, dass es sich um ein Original handele, weshalb ihm der Mangel (nur Plagiathandy) grob fahrlässig unbekannt geblieben sei und daher sein Anspruch nach § 442 I S.2 BGB ausscheide. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz zu Gunsten des Verbrauchers auf und stellte klar, dass das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nicht unwirksam ist, da allein auf Grund des Missverhältnisses des Wertes keine hierauf beruhende ansonsten von der Rechtsprechung angenommene Vermutung für die Sittenwidrigkeit besteht, da bei einer Onlineauktion sich die Parteien nicht (tatsächlich) gegenüberstehen. Die Versagung des Anspruch des Verbrauchers mit der Begründung, auf Grund des Startpreises sei ersichtlich, dass kein Originalhandy angeboten werde, ist ebenso ungeeignet, da dem Startpreis einer Auktion grundsätzlich kein Aussagegehalt zum Wert der Sache entnommen werden kann, weshalb letztendlich dem Verbraucher auch keine grobfahrlässige Unkenntnis und hierauf beruhend sein Anspruch versagt werden kann. Der BGH Verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht, damit dieses nunmehr unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderlichen Feststellungen trifft, ob der Käufer/Verbraucher aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers davon ausgehen konnte, dass ein Originalhandy vom Verkäufer angeboten wurde.