Recht aktuell
Kaufvertragsabschluss über eBay und die Rücknahme des Angebotes vor Auktionsende
Der Abschluss von Kaufverträgen über eBay erfreut sich großer Beliebtheit. Der Kaufvertragsschluss kommt hierbei dadurch zustande, dass der Verkäufer unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot erstellt, an welches er sich innerhalb eines gewissen Zeitraums bindet und verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Angebote anzunehmen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Aktion bestimmt der Verkäufer gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Hierbei beruht die vertragliche Bindung der Parteien nicht auf dem Ablauf dieser Angebotsfrist, sondern vielmehr auf einer innerhalb der Laufzeit der Aktion wirksam abgegebene Willenserklärung durch einen potentiellen höchst bietenden Käufer. Ein die Rechtsprechung beschäftigendes Problem entsteht, wenn der Verkäufer sein Angebot vor Ablauf des Endes der Auktion zurücknimmt und bereits ein potentieller Käufer ein Angebot zum Kauf über eBay zuvor abgegeben hat. Insoweit kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Angebot zurückgenommen werden kann, einerseits auf den Inhalt der vertraglich einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sowie den konkreten Gründen für die Rücknahme des Angebotes an, welche gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht der abgegebenen Willenserklärung, welches in der Regel jedoch unverzüglich geltend zu machen ist, rechtfertigen kann. Im Übrigen kommt eine gegebenenfalls gerechtfertigte Rücknahme des Angebotes nur in Betracht, wenn sachliche Gründe vorliegen, was beispielsweise der Diebstahl der zu verkaufenden Sache oder deren Zerstörung sein kann. Des weiteren kann der i.d.R. vom Käufer begehrte Schadensersatz (Nichterfüllungsschaden gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen oder gar der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) nichtig sein. Mit letzterer Fallgestaltung hat sich der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 12.11.2014, Akz.: VIII ZR 42/14) beschäftigt. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer (Beklagte) einen Gebrauchtwagen zum Mindestgebot von 1 € angeboten und nahm kurze Zeit danach noch vor Auktionsende sein Angebot zurück. Der Käufer (Kläger) bot vor Angebotsrücknahme kurz nach Auktionsbeginn 1 € und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €, wobei er behauptete, dass der PKW einen Wert von 5250,00 € habe. Hierauf beruhend machte er Schadensersatz gegen den Verkäufer in Höhe von (5250,00 €-1,00 €=) 5249,00 € geltend, welcher die Zahlung ablehnte und sich darauf berufte, dass der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, wofür ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts spräche. Der BGH folgte der Ansicht des Verkäufers nicht und stellte nochmals klar, dass dies bei einer Internetauktion nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt, da "es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen".