Recht aktuell
Fitness-Studiovertrag auf dem Prüfstand der Rechtsprechung
Da heutzutage immer mehr Menschen ihre Freizeit mit sportlichen Aktivitäten verbringen, verwundert es nicht, dass im Rahmen dessen die Anzahl der Verträge von so genannten Fitness-Studios zu nehmen und daher auch hieraus Streitigkeiten erwachsen, welche die Gerichte beschäftigen. In der Mehrzahl der Fälle geht es hierbei darum, dass der gewerbliche Anbieter dieser Leistung Vertragsklauseln gegenüber dem Verbraucher zum Gegenstand der Vereinbarung macht, welche eine vertragliche (Anfangs-) Laufzeit, z.B. 24-Monate, vorsehen und Regelungen zum (vorzeitigen) Kündigungsrecht des Verbrauchers statuieren, welche gelegentlich den Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein können ( § 307 I BGB). In diesem Zusammenhang liegt nunmehr eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im weiteren BGH), Urteil vom 08.02.2012, Akz.: XII ZR 42/10) vor, welche über die Wirksamkeit der nachfolgenden Vertragsklausel zu entscheiden hatte: „Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem … kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, das sie unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll." Der Verbraucher (Beklagte) hat den Vertrag vor Ablauf der Vertragsdauer von 24 Monaten aus gesundheitlichen Gründen beim Unternehmer (Kläger) gekündigt und ein ärztliches Attest beigefügt, welches dies ohne Angabe der Art der Erkrankung bescheinigte. Der Kläger, welcher den Beklagten auf Zahlung des Nutzungsentgelts verklagte, vertrat die Ansicht, dass eine (fristgerechte) Kündigung in den ersten zwei Jahren nicht möglich sei und ein (Sonder-) Kündigungsrecht nicht bestünde, da in dem Attest keine Angaben über die konkrete Art der Erkrankung gemacht worden. Erstmals stellte der BGH entgegen anders lautender Rechtsprechung klar, dass ohne Vorliegen weitergehender als der im Gesetz dargelegten Gründe, nämlich einer langfristigen Vertragsbindung (§ 309 Nr. BGB), eine zumindest anfängliche Vertragszeit von 24 Monaten zulässig sei. Letztendlich entschied das Gericht zu Gunsten des Verbrauchers und wies die Klage ab, da die oben genannte Klausel des Klägers den Beklagten unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil durch diese der (rechtlich fehlerhafte) Eindruck erweckt wird, dass ein Kündigungsrecht nur bestünde, wenn eine Erkrankung vorliegt; die Anforderungen an das ärztliche Attest zu hoch sind und kein Anspruch auf Angabe der konkreten Erkrankung bestünde sowie die Kündigungsfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu kurz ist. Sollten Sie im Streit mit ihrem Vertragspartner sein, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu ihrem Recht zu kommen.