Recht aktuell
Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unter Verbrauchern
Im Kaufrecht über bewegliche Sachen (z.B. im Gebrauchtwagenhandel) ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses grundsätzlich nur möglich, wenn der Verkäufer die Kaufsache als Privatperson anbietet, da anderenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verbraucherschutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gemäß §§ 474 BGB f.f. eingreifen. Bei einem dahingehenden Privatverkauf, beispielsweise eines Gebrauchtwagens, kommt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss jedoch auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Parteien im Kaufvertrag für die Kaufsache eine konkret Eigenschaft vereinbart haben oder gar ein Vertragsmuster/Formular vom Verkäufer verwendet wird, deren Regelungen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit (Berufungs-) Urteil vom 20.03.2013, AZ 5 U 1352/12, in einem Fall zu entscheiden gehabt, in welchem vom Beklagten als Verkäufer ein Porsche mit einem Kilometerstand von 214.000 km zu einem Preis von 3500 € angeboten wurde, wobei der Verkäufer erklärte, dass das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 211.459 km einen Austauschmotor erhalten habe. Die Gewährleistung wegen etwaiger Mängel wurde zwischen den Parteien ausgeschlossen, wobei die Beschaffenheitsangabe (Austauschmotor) und der Gewährleistungsausschluss nur beim Kraftfahrzeugverkauf durch einen professionellen Händler Beachtung finden sollte. Der Käufer stellte später fest, dass das Fahrzeug keinen Austauschmotor hatte und erklärte nach vorheriger Nacherfüllung, welche der Beklagte unter Verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte, den Rücktritt vom Vertrag. Das Gericht verurteilte im Ergebnis den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, da unstreitig das Fahrzeug keinen Austauschmotor hatte und der Verkäufer sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss wegen der vereinbarten Beschaffenheitsangabe berufen kann ( § 444 BGB) bzw. zumindest (auch) die dahingehende Klausel des Ausschlusses der Gewährleistung gemäß § 309 BGB unwirksam ist. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.
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