Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung ist jedoch, dass der Käufer zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl, entweder durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels, auffordert. Erst nach der erfolglosen oder gar verweigerten Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weitergehenden Gewährleistungsrechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung zu, welche jedoch weitergehende Voraussetzungen haben.

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 ) die Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine Einbauküche vom Verkäufer gekauft und mündlich sowie letztendlich schriftlich per Mail unter Angabe der Mängel „eine schnelle Behebung“ verlangt. Da auf die mündliche Zusage, welche später bestritten wurde, vom Verkäufer keine Reaktion erfolgte, erklärte der Kläger letztendlich den Rücktritt und machte weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Der Verkäufer verteidigte sich unter anderem damit, dass ihm keine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel vor dem erklärten Rücktritt gesetzt wurde, dem das Oberlandesgericht als Vorinstanz folgte und im Ergebnis die Klage des Käufers abwies.

Der BGH hob die dahingehende Entscheidung auf und führte hierzu in Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen zur Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. aus, „dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere hat im vorliegenden Fall der Käufer und letztendliche Kläger mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2009 umfangreiche konkrete Mängel gerügt und deren schnelle Behebung verlangt. Hierdurch hat der Käufer eine zeitliche Grenze gesetzt, welche unter Zugrundelegung der Umstände im Einzelfall bestimmbar ist und dem Verkäufer vor Augen führte, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen sollte. Auch wenn wie vorliegend ein Forderungsschreiben mit einer Bitte versehen ist, lagen aufgrund zuvor erfolgter Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers keine Anzeichen vor, welche die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens in Frage stellten. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.